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Richterin / Richter

So können Sie Richter werden


Richter kann nach § 9 des Deutschen Richtergesetzes nur werden, wer

- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
- die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
- die Befähigung zum Richteramt besitzt (§§ 5-7 DRiG) und
- über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.

So gestaltet sich die Ausbildung

Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer
- an einer Universität Rechtswissenschaften studiert und das Studium mit der ersten Prüfung abschließt und
- einen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) absolviert und mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.
Die Studienzeit - die unterschritten werden kann - beträgt vier Jahre, von denen zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen. Während des Studiums soll bereits verstärkt durch Vermittlung sogenannter Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit auf die rechtsberatenden Berufe vorbereitet werden.  Der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses gehört ebenfalls zu den Studieninhalten. Zudem ist während des Studiums ein dreimonatiges Praktikum zu absolvieren.

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er ist in mehrere Abschnitte gegliedert, während derer die Rechtsreferendarin bzw. der Rechtsreferendar in mehreren Ausbildungsstationen praktisch tätig wird. Wegen der Schwerpunktsetzung der juristischen Ausbildung auf die Vorbereitung für die rechtsberatenden Berufe gehört hierzu eine neunmonatige Ausbildungsstation in der Anwaltschaft.
Während des Vorbereitungsdienstes erfolgt eine Anstellung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, in dem eine Unterhaltsbeihilfe gezahlt wird.
Einschließlich der beiden Prüfungen dauert die Ausbildung durchschnittlich insgesamt sieben bis acht Jahre.
Einzelheiten des Studiums und des Vorbereitungsdienstes sind in den Ausbildungsgesetzen der einzelnen Bundesländer zum Teil unterschiedlich geregelt. In Hessen gilt das Hessische Juristenausbildungsgesetz und die Hessische Juristenausbildungsordnung.

Chancen, nach der Ausbildung einen Arbeitsplatz zu erhalten

Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung nicht nur für die Tätigkeit als Richter, sondern auch für andere Rechtspflegeberufe (Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Notar) und für viele Tätigkeiten in Verwaltung und Wirtschaft. Nur sehr wenige Juristen werden Richter, in Hessen sind es erheblich unter 5% der Assessoren. Voraussetzung für eine Einstellung sind deutlich überdurchschnittliche Staatsexamina.

Aufstiegsmöglichkeiten

Richter absolvieren nach ihrer Einstellung zunächst regelmäßig eine mehrjährige Probezeit, während der sie an verschiedenen Gerichten mit unterschiedlichen Rechtsgebieten betraut werden. Es wird angestrebt, dass sie auch Erfahrungen in anderen Gerichtsbarkeiten oder bei der Staatsanwaltschaft sammeln. Nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit werden sie mit Zustimmung des Richterwahlausschusses zum Richter auf Lebenszeit berufen; ihnen wird gleichzeitig ein Richteramt an einem bestimmten Gericht übertragen (z.B. Richter am Amtsgericht oder Richter am Sozialgericht).
Beförderungen erfolgen nicht regelmäßig. Statt dessen steigt die Besoldung, die sich sowohl während der Probezeit als auch nach der Ernennung nach der Besoldungsgruppe R 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) richtet, mit zunehmendem Lebensalter.
Bei entsprechender Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kann eine Beförderung erfolgen, etwa zum Vorsitzenden Richter oder zum Richter an einem oberen Landesgericht (z.B. Vorsitzender Richter am Landgericht oder Richter am Landessozialgericht). Bei Übernahme der Leitung eines Gerichtes erfolgt eine Ernennung zum Direktor oder Präsidenten des Gerichts (z.B. Direktor des Arbeitsgerichts oder Präsident des Verwaltungsgerichts). Die jeweilige Besoldung richtet sich nach dem Beförderungsamt.

Wie Sie sich bewerben können

Wenn Sie Richter – gleich in welchem Gerichtszweig - in Hessen werden wollen, müssen Sie sich um eine Einstellung in den höheren Justizdienst bewerben; dies umfasst die Tätigkeit als Richter oder als Staatsanwalt. Die Einstellung bedarf der Zustimmung des Richterwahlausschusses des Landes Hessen.

Neben der persönlichen Eignung, zu der insbesondere soziale Kompetenz gehört, müssen die Bewerberinnen und Bewerber fachlich überdurchschnittlich qualifiziert sein. In Abstimmung mit dem Richterwahlausschuss ist es jedenfalls erforderlich, dass  im  ersten und zweiten Staatsexamen mindestens 8,50 Punkte oder aus beiden Staatsexamina eine Summe von mindestens 17 Punkten erreicht wurden, wobei der Wert von 8,00 Punkten im zweiten Staatsexamen nicht unterschritten werden darf.

Es wird darauf hingewiesen, dass gegenwärtig verstärkt Richterinnen und Richter in der hessischen Sozialgerichtsbarkeit eingestellt werden.
Neben den oben genannten Voraussetzung ist für einen Einsatz in der Sozialgerichtsbarkeit praktische Vorerfahrung im Sozialrecht wünschenswert.

Bewerbungen sind ausschließlich an das

Hessische Ministerium der Justiz, für Integration und Europa
Luisenstraße 13
65185 Wiesbaden

unter Beifügung aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen zu richten.

Dies sind insbesondere:
• Bewerbungsschreiben (formlos),
• Lebenslauf (ausführlich handschriftlich im Fließtext und zusätzlich tabellarisch maschinenschriftlich);

jeweils in Kopie (von der Übersendung von Originalurkunden oder beglaubigten Urkunden ist abzusehen):

• Abiturzeugnis
• Zeugnisse der ersten Prüfung bzw. der ersten juristischen Staatsprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung, Bescheinigung über die in der zweiten juristischen Staatsprüfung erreichten Leistungen (Einzelnotenübersicht oder Auszug aus dem Prüfungsprotokoll) sowie Zeugnisse über die im Referendardienst in den Ausbildungsstellen und den Arbeitsgemeinschaften erzielten Leistungen; ggfs. Promotionsurkunde und weitere Nachweise über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten.
• Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakten mit Angabe der aktenführenden Dienststelle und deren Aktenzeichen.

Weitere Auskünfte erhalten Sie unter 0611/32-2800 und 0611/32-2744.

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